Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 4.1 RdSchr. 96a, Beginn der Versicherungspflicht
Tit. 4.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 4 – Beginn und Ende der Versicherungspflicht in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung
Tit. 4.1 RdSchr. 96a – Beginn der Versicherungspflicht
Die Versicherungspflicht beginnt grds. mit dem Tage, an dem die Meldung des Künstlers nach § 11 Abs. 1 KSVG bei der Künstlersozialkasse eingeht, frühestens jedoch mit dem Tage, an dem die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht erfüllt sind. Der Meldung bei der Künstlersozialkasse steht die Meldung bei einem anderen Versicherungsträger oder einer anderen Behörde gleich (§ 16 SGB I). Beim Fehlen einer Meldung beginnt die Versicherungspflicht mit dem Tage des Bescheides der Künstlersozialkasse, mit dem der Eintritt der Versicherungspflicht bekannt gegeben wird. Durch § 8 Abs. 1 Satz 3 KSVG wird der Beginn der Versicherungspflicht bei bestehender Arbeitsunfähigkeit bis zu deren Ende hinausgeschoben. Damit wird ein bewusstes Hinauszögern der Versicherungspflicht bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit verhindert. Die Versicherungspflicht beginnt deshalb erst mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit.
Beispiel [2012 aktualisiert]: | |
Aufnahme der selbständigen künstlerischen Tätigkeit am | 1. 4. 2012 |
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am | 12. 5. 2012 |
Eingang der Meldung des Künstlers nach § 11 Abs. 1 KSVG bei der Künstlersozialkasse am | 17. 5. 2012 |
Ende der Arbeitsunfähigkeit am | 10. 9. 2012 |
Beginn der Versicherungspflicht am | 11. 9. 2012 |