Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.2 RdSchr. 96a, Befreiungsrecht für höherverdienende Künstler
Tit. 3.2 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 3 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. 3.2 RdSchr. 96a – Befreiungsrecht für höherverdienende Künstler
Krankenversicherungspflichtige Künstler, deren Arbeitseinkommen in den [richtig] letzten 3 abgelaufenen Kalenderjahren insgesamt über der Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen der gesetzlichen Krankenversicherung [gemäß § 6 Abs. 6 SGB V] für diese Jahre gelegen hat, können sich von der Krankenversicherungspflicht befreien lassen. Der Antrag auf Befreiung muss bis zum 31. 3. des Jahres gestellt werden, das auf den 3-Jahres-Zeitraum folgt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Befreiung wirkt vom Beginn des Monats an, der auf die Antragstellung folgt. Sie kann nicht widerrufen werden. Über den Befreiungsantrag entscheidet die Künstlersozialkasse.
Beispiel [2012 aktualisiert]: | ||
Jahresarbeitsentgeltgrenze | 2008 = | 48 150 EUR |
2009 = | 48 600 EUR | |
2010 = | 49 950 EUR | |
2011 = | 49 500 EUR | |
Jahresarbeitseinkommen | 2008 = | 47 700 EUR |
2009 = | 48 000 EUR | |
2010 = | 48 500 EUR | |
2011 = | 55 000 EUR |
1. Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt am 19. 1. 2011
Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, weil das in den letzten 3 zurückliegenden Kalenderjahren (2008 bis 2010) insgesamt erzielte Arbeitseinkommen (144 200 EUR) die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen dieser 3 Kalenderjahre (146 700 EUR) nicht überschritten hat.
2. Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt am 25. 1. 2012
Dem Antrag ist ab 1. 2. 2012 zu entsprechen, weil das in den letzten 3 zurückliegenden Kalenderjahren (2009 bis 2011) insgesamt erzielte Arbeitseinkommen (151 500 EUR) die Summe der Jahresarbeitsentgeltgrenzen dieser 3 Kalenderjahre (148 050 EUR) überschritten hat.