Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. 3.1 RdSchr. 96a, Befreiungsrecht für PKV-versicherte Berufsanfänger
Tit. 3.1 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 3 – Befreiung von der Krankenversicherungspflicht
Tit. 3.1 RdSchr. 96a – Befreiungsrecht für PKV-versicherte Berufsanfänger
(1) Wer als Berufsanfänger (vgl. Abschnitt 2.1.2) bei erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Künstler bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert ist, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit. Voraussetzung dafür ist, dass er für sich und seine Familienangehörigen Vertragsleistungen erhält, die der Art nach denen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit entsprechen. Der Antrag auf Befreiung ist bei der Künstlersozialkasse zu stellen. Er kann nur innerhalb von 3 Monaten nach Feststellung der Versicherungspflicht gestellt werden. Wird er später gestellt, kann dem Antrag nicht mehr entsprochen werden. Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, sofern nicht bereits bis zur Antragstellung Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. In diesen Fällen wirkt die Befreiung vom Beginn des Monats an, der auf den Monat folgt, in dem sie beantragt wurde.
Beispiel [2012 aktualisiert]: | |
Eintritt der Versicherungspflicht am | 1. 4. 2012 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht gestellt am | 20. 6. 2012 |
- bis dahin keine Leistungen in Anspruch genommen Beginn der Befreiung am | 1. 4. 2012 |
- bis dahin Leistungen in Anspruch genommen Beginn der Befreiung am | 1. 7. 2012 |
(2) Selbständige Künstler, die von diesem Befreiungsrecht Gebrauch gemacht haben, können bis zum Ablauf von [jetzt] 3 Jahren nach erstmaliger Aufnahme ihrer selbständigen künstlerischen Tätigkeit schriftlich erklären, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll. In diesen Fällen tritt Versicherungspflicht nach Ablauf der [jetzt] 3-Jahres-Frist ein.
Beispiel [2012 aktualisiert]: | |
Aufnahme der versicherungspflichtigen künstlerischen Tätigkeit und somit Eintritt der Versicherungspflicht am | 1. 4. 2012 |
Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht wegen vorhandenem PKV-Schutz gestellt am | 2. 5. 2012 |
Antrag stattgegeben ab | 1. 4. 2012 |
Erklärung, dass die seinerzeit beantragte Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, abgegeben am | 4. 10. 2012 |
Ablauf der 3-Jahres-Frist | 31. 3. 2015 |
Eintritt der Versicherungspflicht am | 1. 4. 2015 |
(3) Nach Ablauf der [jetzt] 3-Jahres-Frist ist ein Widerruf der Befreiung von der Versicherungspflicht nicht mehr möglich.