Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.7.8 RdSchr. 96a, Wehrdienst und Zivildienst
Tit. 13.7.8 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.8 RdSchr. 96a – Wehrdienst und Zivildienst
Im Falle der Ableistung von Wehrdienst im Sinne des WPflG oder von Zivildienst nach den Vorschriften des ZDG und des damit verbundenen Erhalts der Mitgliedschaft nach § 193 Abs. 2 bis 4 SGB V teilt die Krankenkasse der Künstlersozialkasse den Beginn und[,] soweit möglich[,] das voraussichtliche Ende formlos[,] z. B. durch Übersendung einer Kopie des Einberufungsbescheides[,] mit.