Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 13.7.7 RdSchr. 96a, Krankheit und Mutterschaft ([jetzt] Elterngeldbezug)
Tit. 13.7.7 RdSchr. 96a
Gemeinsames Rundschreiben betr. KSVG; hier: Durchführung ab 1.1.1996
Tit. 13 – Meldeverfahren → Tit. 13.7 – Gegenseitige Unterstützung der Künstlersozialkasse und der Krankenkassen
Tit. 13.7.7 RdSchr. 96a – Krankheit und Mutterschaft ([jetzt] Elterngeldbezug)
(1) Die Krankenkasse teilt der Künstlersozialkasse die Zeiten des Bezuges von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder [jetzt] Elterngeld formlos mit. Das Gleiche gilt, wenn Beiträge nach § 251 Abs. 1 SGB V zu entrichten sind. Im Falle einer Krankengeldzahlung melden die Krankenkassen
den Beginn der Arbeitsunfähigkeit und den Zahlungsbeginn (eine Meldung)
das Ende der Krankengeldzahlung.
(2) Beantragt der Künstler bei der Künstlersozialkasse den vorzeitigen Anspruch auf Krankengeld, erhält er von der Künstlersozialkasse eine Mitteilung darüber, ab wann Beiträge nach dem erhöhten Beitragssatz zu entrichten sind. Aus dieser Mitteilung geht auch der Tag hervor, an dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse einging. Die Krankenkasse erhält einen Durchschlag dieser Mitteilung, die Künstlersozialkasse nimmt eine Ummeldung vor.
(3) Entsprechendes gilt bei Widerruf der Erklärung zum vorzeitigen Krankengeldanspruch.