Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 3.2 RdSchr. 93b, Versicherung mit Krankengeldanspruch
Tit. 3.2 RdSchr. 93b
Gemeinsames Rundschreiben betr. Dauer des Anspruchs auf Krankengeld nach § 48 SGB V
Tit. 3 – Anspruch auf Krankengeld nach Ablauf der 1. Blockfrist
Tit. 3.2 RdSchr. 93b – Versicherung mit Krankengeldanspruch
Ein Neuanspruch auf Krankengeld besteht nur dann, wenn die bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestehende Versicherung einen Anspruch auf Krankengeld einschließt. Hierdurch wird klargestellt, dass sowohl für Bezieher der in § 50 Abs. 1 [Satz 1] SGB V genannten Leistungen (z. B. Rente wegen voller Erwerbsminderung, Vollrente wegen Alters, Ruhegehalt, Vorruhestandsgeld) als auch für freiwillig Versicherte, deren Krankengeldanspruch durch Satzungsbestimmung ausgeschlossen ist, auch bei Wiedererkrankungen kein Anspruch auf Krankengeld besteht.