Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2 RdSchr. 04q, Festzuschuss-Richtlinie
Tit. 2.2 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 2 – Befundbezogene Festzuschüsse
Tit. 2.2 RdSchr. 04q – Festzuschuss-Richtlinie
(1) Der Gemeinsame Bundesausschuss in der Besetzung für die vertragszahnärztliche Versorgung nach § 91 Abs. 6 SGB V hat am 14. 7. 2004 erstmalig auf der Grundlage der ZahnersR die Befunde bestimmt, für die Festzuschüsse nach § 55 SGB V gezahlt werden und diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische Regelversorgungen zugeordnet. Die Bestimmung der Befunde ist auf der Grundlage einer international anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt.
(2) Dem zahnmedizinischen Befund wird unter Berücksichtigung der ZahnersR ein Befund der FestzuschussR in geltender Fassung zugeordnet.
(3) Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist nach § 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Stellungnahme wurde in die Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses einbezogen.
(4) Die dem jeweiligen Befund zugeordnete zahnprothetische Regelversorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die zu einer ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Versorgung mit Zahnersatz einschließlich Zahnkronen und Suprakonstruktionen nach dem allgemein anerkannten Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den jeweiligen Befund erforderlich sind.
(5) Bei der Versorgung mit Zahnersatz soll eine funktionell ausreichende Gegenbezahnung vorhanden sein oder im Laufe der Behandlung hergestellt werden. Als Regelversorgung ist festsitzender Zahnersatz grds. indiziert, wenn eine natürliche Gegenbezahnung vorhanden ist. Bei der Feststellung der Befunde wird funktionstüchtiger festsitzender und Kombinations-Zahnersatz oder zeitgleich einzugliedernder festsitzender und Kombinations-Zahnersatz der natürlichen Gegenbezahnung gleichgestellt. Bei Vorliegen einer herausnehmbaren Versorgung im Gegenkiefer ist festsitzender Zahnersatz grds. indiziert, wenn eine Lücke mit einem fehlenden Zahn je Seitenzahngebiet oder bis zu 4 fehlenden Zähnen im Frontzahngebiet zu versorgen ist.