Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6 RdSchr. 04q, Soziales Entschädigungsrecht
Tit. 6 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 6 RdSchr. 04q – Soziales Entschädigungsrecht
(1) Die Neuregelungen zum Zahnersatz haben auf die Berechtigten nach dem BVG, SVG, OEG und den weiteren Gesetzen, die das BVG für anwendbar erklären, keine Auswirkungen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 in Verb. mit § 18 Abs. 1 BVG ist Zahnersatz eine Sachleistung. Die notwendigen Kosten werden vom Träger des sozialen Entschädigungsrechts getragen. Dies gilt im Rahmen der Heilbehandlung nach § 11 BVG sowohl für alle Beschädigten, unabhängig von der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE), wenn Zahnersatz als Folge einer anerkannten Gesundheitsstörung notwendig wird (§ 10 Abs. 1 BVG), als auch für Schwerbeschädigte (MdE ab 50 v. H.), die im Rahmen des § 10 Abs. 2 und 7 BVG Ansprüche auf Heilbehandlung auch für nicht als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsschäden haben. Im Rahmen der Krankenbehandlung nach § 12 BVG kann den nach § 10 Abs. 4 und 5 BVG Berechtigten lediglich ein Zuschuss bis zu 80 v. H. der notwendigen Kosten für den Zahnersatz gewährt werden; der Anspruch auf diesen Zuschuss besteht aber grds. nur, wenn ein Anspruch auf Zahnersatz gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung nicht besteht (§ 12 Abs. 2 BVG).
(2) Nach § 18 c Abs. 1 Satz 2 BVG erbringen die Verwaltungsbehörden die Leistung Zahnersatz im Rahmen ihrer originären Zuständigkeit. Daher sind bei der Krankenkasse eingehende Heil- und Kostenpläne für
Zugeteilte
als Mitglieder oder als Familienangehörige nach § 10 SGB V GKV-versicherte Beschädigte (MdE unter 50 v. H.), für die Zahnersatz als Folge anerkannter Gesundheitsschädigungen notwendig wird
als Familienangehörige nach § 10 SGB V GKV-versicherte Schwerbeschädigte (MdE ab 50 v. H.),
an das zuständige Versorgungsamt zur Genehmigung weiterzuleiten.
(3) Eventuelle Erstattungsansprüche der Versorgungsämter sind im Rahmen des § 18 c Abs. 5 Satz 2, 3 BVG zu befriedigen.