Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.4 RdSchr. 04q, Verfahren zur Ermittlung des Abschlagsbetrages
Tit. 4.4 RdSchr. 04q
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen der Neuregelungen im Zahnersatzbereich ab 1.1.2005
Tit. 4 – Leistungserbringung im Wege der Kostenerstattung
Tit. 4.4 RdSchr. 04q – Verfahren zur Ermittlung des Abschlagsbetrages
Der Erstattungsbetrag wird in den Fällen des § 13 Abs. 2 und 4 SGB V anhand des folgenden Berechnungsschemas ermittelt:
Rechnungsbetrag, maximal Festzuschuss inklusive Bonus | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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= Erstattungsbetrag vor Abschlag - Abschlag für fehlende Wirtschaftlichkeitsprüfung und [für] Verwaltungskosten | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
____________________________________________________________ | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
= Erstattungsbetrag |