Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. E RdSchr. 04p, Betriebsprüfungen/Lohnunterlagen
Tit. E RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. E RdSchr. 04p – Betriebsprüfungen/Lohnunterlagen
Nach § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag ordnungsgemäß erfüllt haben. Dabei prüfen sie insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle 4 Jahre. Da der Beitragszuschlag für Kinderlose nach § 28 d Satz 2 SGB IV zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag gehört, erstreckt [sich] die sich aus § 28 p Abs. 1 Satz 1 SGB IV ergebende Prüfverpflichtung auch auf diesen Beitrag. Der Arbeitgeber hat daher für Beschäftigte, die den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen haben, den Nachweis über die Elterneigenschaft (vgl. Ziffer [B.]3) zu den Lohnunterlagen [zu]nehmen, sofern dies[e] bisher nicht bereits aus anderen Unterlagen hervorgeht (vgl. auch Ziffer [B.]6).