Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.3 RdSchr. 04p, Nachweis der Elterneigenschaft
Tit. B.3 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis
Tit. B.3 RdSchr. 04p – Nachweis der Elterneigenschaft
(1) Das Gesetz schreibt keine konkrete Form des Nachweises vor. Es sollen alle Urkunden berücksichtigt werden können, die geeignet sind, zuverlässig die Elterneigenschaft des Mitglieds (als leibliche Eltern, Adoptiv-, Stief- oder Pflegeeltern) zu belegen. Der Nachweis der Elterneigenschaft ist gegenüber der beitragsabführenden Stelle zu erbringen, d. h. gegenüber demjenigen, dem die Pflicht zum Beitragseinbehalt und zur Beitragszahlung obliegt (z. B. Arbeitgeber, Rehabilitationsträger, Rentenversicherungsträger).
(2) Der Nachweis ist bei einem Wechsel der beitragsabführenden Stelle z. B. bei einem Arbeitgeber- oder Kranken-/Pflegekassenwechsel neu zu erbringen; es sei denn, der neuen Stelle ist die Elterneigenschaft bereits bekannt (vgl. auch Abschnitt G).
(3) Im Übrigen wird auf RdSchr. 04 l verwiesen. . .