Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.4 RdSchr. 04p, Wehr- und Zivildienstleistende
Tit. B.1.2.4 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
Tit. B.1 – Allgemeines → Tit. B.1.2 – Mitglieder ohne Beitragszuschlag
Tit. B.1.2.4 RdSchr. 04p – Wehr- und Zivildienstleistende
(1) Für Wehr- und Zivildienstleistende wird im Rahmen der pauschalen Beitragserhebung nach der KV-/PV-PauschBeitrV ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht erhoben. Sofern jedoch aus Renten, Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen Beiträge erhoben werden, umfasst die Beitragspflicht auch den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung.