Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1 RdSchr. 04p
Tit. B.1 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis → Tit. B.1 – Allgemeines
Tit. B.1 RdSchr. 04p
Der Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung ist nach § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI vom 1. 1. 2005 an von den Mitgliedern zu erheben, die keine Kinder haben oder hatten. Wird die Elterneigenschaft nachgewiesen oder ist bei der für den Einbehalt der Beiträge zur Pflegeversicherung zuständigen Stelle die Elterneigenschaft des Mitglieds bekannt, ist der Beitragszuschlag nicht zu erheben. Die Elterneigenschaft besteht nicht nur bei leiblichen Eltern, sondern auch bei Stiefeltern, Pflegeeltern und Adoptiveltern (§ 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI). Eine Übersicht aller Personengruppen, und [die Feststellung] ob diese den Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen haben, enthält Abschnitt J.