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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.6 RdSchr. 04p, Dokumentation der Elterneigenschaft
Tit. B.6 RdSchr. 04p
Gemeinsames Rundschreiben betr. Auswirkungen des Gesetzes zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG)
B – Zuschlagspflichtiger und zuschlagsfreier Personenkreis
Tit. B.6 RdSchr. 04p – Dokumentation der Elterneigenschaft
(1) Die zur Abführung der Beiträge verpflichteten Stellen haben in ihren Unterlagen zu dokumentieren, dass ein Beitragszuschlag für Kinderlose in der sozialen Pflegeversicherung nicht zu zahlen ist. Der Nachweis über die dafür erforderliche Elterneigenschaft ist von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und bei Prüfungen (u. a. Betriebsprüfungen, Prüfungen der Zahlstellen von Versorgungsbezügen) vorzulegen (vgl. auch Abschnitt E. . .). Aus dem Nachweis muss bei einer Rückwirkung der Nichtzahlung des Beitragszuschlags entweder das Ereignis (z. B. die Geburt des Kindes) oder das Datum bzw. der Zeitraum in der Bescheinigung vor dem Tag der Rückwirkung erkennbar sein. Außerdem ist das Datum des Eingangs zu vermerken. Soweit der beitragsabführenden Stelle Originalunterlagen eingereicht und dem Versicherten wieder zurückgegeben werden, sind hiervon Kopien zu fertigen und in die Prüfunterlagen aufzunehmen. Ein Vermerk "als Nachweis hat vorgelegen . . ." ist nicht ausreichend. Der Nachweis ist für die Dauer des die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Versicherungsverhältnisses von der beitragsabführenden Stelle aufzubewahren und darüber hinaus bis zum Ablauf von weiteren 4 Kalenderjahren. Soweit bei dem Nachweis der Elterneigenschaft auf Unterlagen zurückgegriffen werden soll, die der beitragsabführenden Stelle bereits vorliegen, ist eine gesonderte zusätzliche Aufbewahrung bei den . . . die Beitragszahlung zur Pflegeversicherung begründenden Unterlagen nicht notwendig.
(2) Geht aus den aktuellen bei der beitragsabführenden Stelle vorliegenden Unterlagen nicht (mehr) hervor, dass die Elterneigenschaft vorliegt (z. B. weil das Kind nicht mehr auf der Lohnsteuerkarte geführt wird), ist ein Ausdruck oder eine Kopie aus den früheren Abrechnungs-/Personalunterlagen, aus denen die Elterneigenschaft hervorgeht, zu den Lohn- oder Gehaltsunterlagen zu nehmen.
(3) Bei der Pflegekasse ist die Elterneigenschaft des Mitglieds ebenfalls zu dokumentieren, wenn die Pflegekasse die Stelle ist, gegenüber der der Nachweis zu führen ist.