Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.VI RdSchr. 99j, Beziehungen zur privaten Krankenversicherung
Tit. A.VI RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. A – Versicherungsrecht
Tit. A.VI RdSchr. 99j – Beziehungen zur privaten Krankenversicherung
(1) Die Regelung des § 5 Abs. 10 SGB V bzw. § 2 Abs. 8 KVLG 1989 verpflichtet die privaten Krankenversicherungsunternehmen zum erneuten Abschluss eines Versicherungsvertrages mit Personen, die eine private Krankenversicherung in der Annahme einer hinreichenden Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung gekündigt haben oder deren Versicherungspflicht oder Familienversicherung endet, ohne dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Versicherung nach § 9 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 1 oder 2 SGB V bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 KVLG 1989 erfüllt sind. Die Verpflichtung zur Wiederaufnahme in die private Krankenversicherung ohne Risikoprüfung und zu den Tarifbedingungen, die zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden haben, setzt voraus, dass der vorherige Vertrag für mindestens 5 Jahre vor seiner Kündigung ununterbrochen bestanden hat. Für den erneuten Abschluss eines privaten Pflegeversicherungsvertrages gilt § 5 Abs. 10 SGB V entsprechend (§ 27 Satz 3 SGB XI).
(2) Für Versicherte, deren privater Krankenversicherungsvertrag vor dem 1. 1. 2000 geendet hat, gelten die sozialverträglichen Rückkehrmöglichkeiten in die private Krankenversicherung nicht (Artikel 21 § 2 GKV-GRG 2000).