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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.V RdSchr. 99j, Beiträge der BA an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
Tit. B.V RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht
Tit. B.V RdSchr. 99j – Beiträge der BA an ein privates Krankenversicherungsunternehmen
(1) Die BA übernimmt nach § 207 a Abs. 1 SGB III für Leistungsbezieher, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat krankenversichert waren und sich gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, weiterhin die für die Dauer des Leistungsbezugs an das private Krankenversicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge. Durch die Einführung qualifizierter Voraussetzungen für die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a SGB V zum 1. 1. 2000 (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.III) wird gleichzeitig sichergestellt, dass private Krankenversicherungsbeiträge nur dann übernommen werden, wenn der private Krankenversicherungsvertrag Leistungen vorsieht, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung gleichwertig sind.
(2) Für Leistungsbezieher, die nach § 6 Abs. 3 a SGB V krankenversicherungsfrei sind (Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllen und zuvor in den letzten 5 Jahren nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren), kommt vom 1. 7. 2000 an für die Dauer des Leistungsbezugs nach dem SGB III ebenfalls eine Übernahme der an das private Versicherungsunternehmen zu zahlenden Beiträge in Betracht.