Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. B.IV.1 RdSchr. 99j, Beitragszuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Tit. B.IV.1 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. B – Beitragsrecht → Tit. B.IV – Beitragszuschüsse
Tit. B.IV.1 RdSchr. 99j – Beitragszuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
(1) [jetzt] Arbeitnehmer, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind oder sich von der Krankenversicherungspflicht haben befreien lassen, erhalten nach § 257 Abs. 2 Satz 1 SGB V von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zu ihrem Krankenversicherungsbeitrag, wenn sie bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind und für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Arbeitnehmers nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen.
(2) Vom 1. 7. 2000 an steht ein Beitragszuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V auch den Arbeitnehmern zu, die die Voraussetzungen der Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 3 a SGB V (vgl. Ausführungen unter Abschnitt A.II) erfüllen. Damit wird sichergestellt, dass sich die Arbeitgeber auch bei über 55-jährigen Arbeitnehmern, die eine dem Grunde nach krankenversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, aber keinen Zugang zur gesetzlichen Krankenversicherung mehr haben, an der Beitragsaufbringung beteiligen.
(3) Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich unter Anwendung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. 1. des Vorjahres und dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung, das höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung berücksichtigt wird, ergibt. Der Beitragszuschuss ist allerdings begrenzt auf die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine private Krankenversicherung aufzuwenden hat.
(4) Hinsichtlich des Beitragszuschusses zur privaten Pflegeversicherung für nach § 6 Abs. 3 a SGB V krankenversicherungsfreie Arbeitnehmer treten in § 61 Abs. 2 SGB XI formal keine Änderungen ein. Als Beitragszuschuss wird für diese Personen der Betrag gezahlt, der als Arbeitgeberbeitragsanteil nach § 58 SGB XI bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte des Betrags, den der Arbeitnehmer für seine private Pflegeversicherung aufzuwenden hat.