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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.IV.2 RdSchr. 99j, Beitrittsrecht für Berufsanfänger
Tit. A.IV.2 RdSchr. 99j
Gemeinsames Rundschreiben zum GKV-GRG 2000; hier: Versicherungs- und beitragsrechtliche Auswirkungen
Tit. A – Versicherungsrecht → Tit. A.IV – Freiwillige Krankenversicherung
Tit. A.IV.2 RdSchr. 99j – Beitrittsrecht für Berufsanfänger
(1) Durch die Ergänzung des § 9 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 Nr. 3 SGB V um einen Halbsatz, wonach Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung unberücksichtigt bleiben, wird klargestellt, dass das Beitrittsrecht für höherverdienende Arbeitnehmer, die erstmals eine Beschäftigung aufnehmen (Berufsanfänger), nicht dadurch verwirkt ist, dass im Rahmen der beruflichen Ausbildung bereits Tätigkeiten ausgeübt wurden.
(2) Der Begriff der beruflichen Ausbildung wird im SGB nicht näher definiert. Nach § 1 [jetzt] Abs. 3 BBiG hat die berufliche Ausbildung - als Teil der Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes - die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit in einer sich wandelnden Arbeitswelt notwendigen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln. Sie hat ferner den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen zu ermöglichen. Zu der beruflichen Ausbildung im Sinne des § 9 Abs. 1 [jetzt] Satz 1 Nr. 3 SGB V zählt aber nicht nur die betriebliche, sondern auch die schulische Berufsausbildung nach den Gesetzen und Ordnungen der Länder sowie die Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Die Gesetzesbegründung führt beispielhaft auf, dass Beschäftigungen als Schüler, während eines Studiums oder als Beamter auf Widerruf zur Vorbereitung auf das 2. juristische Staatsexamen unberücksichtigt bleiben sollen, d. h. als Beschäftigungen vor oder während der beruflichen Ausbildung zu qualifizieren sind.
(3) . . . Auch der [im] Rahmen der Ausbildung für Lehrämter an öffentlichen Schulen abzuleistende (nach Landesrecht geregelte) Vorbereitungsdienst ist als Beschäftigung während der beruflichen Ausbildung zu werten.