Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.2 RdSchr. 99i, Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
Tit. 6.2 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 6 – Medizinische Vorsorgeleistungen
Tit. 6.2 RdSchr. 99i – Ambulante Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten
(1) [jetzt] Die Leistungen der Vorsorge umfassen primärpräventive und sekundärpräventive Zielsetzungen (Verhütung der Verschlimmerung von Krankheiten). Dementsprechend ist die bis zum 31. 12. 1999 in § 40 Abs. 1 SGB V (a. F.) geregelte ambulante Rehabilitationskur den ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten zugeordnet.
(2) Kompaktkuren sind Bestandteil ambulanter Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten. Die Kurärztliche Verwaltungsstelle der KV Westfalen-Lippe gibt ein aktuelles Verzeichnis der anerkannten Kompaktkurangebote heraus.
(3) Ambulante Vorsorgeleistungen können nur in staatlich anerkannten Heilbädern und Kurorten erbracht werden.