Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 18.4.1 RdSchr. 99i, Regeldauer
Tit. 18.4.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 18 – Medizinische Rehabilitation für Mütter [jetzt] und Väter → Tit. 18.4 – Leistungsdauer
Tit. 18.4.1 RdSchr. 99i – Regeldauer
(1) Die Dauer richtet sich im Einzelfall grds. nach der individuellen medizinischen Notwendigkeit.
(2) Als Regeldauer von Rehabilitationsleistungen für Mütter [jetzt] und Väter sowie Mutter/Vater-Kind-Maßnahmen gilt nach wie vor die Dauer von längstens 3 Wochen. Eine Verlängerung ist möglich, wenn diese aus medizinischen Gründen dringend erforderlich ist.