Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 17.2.3.2 RdSchr. 99i, Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer
Tit. 17.2.3.2 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 17.2 – Ambulante Rehabilitation → Tit. 17.2.3 – Leistungsdauer bei ambulanter Rehabilitation
Tit. 17.2.3.2 RdSchr. 99i – Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer
(1) Anstelle der gesetzlich vorgeschriebenen Regeldauer von längstens 20 Behandlungstagen können die Spitzenverbände der Krankenkassen gemeinsam und einheitlich in Leitlinien indikationsspezifische Regeldauern festlegen. Von dieser Regeldauer kann die Krankenkasse bei der Bewilligung ambulanter Rehabilitationsleistungen nur abweichen, wenn dies aus medizinischen Gründen im Einzelfall dringend erforderlich ist.
(2) Vor Verabschiedung der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer haben die Spitzenverbände der Krankenkassen die auf Bundesebene maßgeblichen Spitzenorganisationen, die die Interessen der ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen wahrnehmen, anzuhören.
(3) Für die Übergangszeit bis zum Vorliegen der Leitlinien zur indikationsspezifischen Regeldauer gelten die Aussagen zur gesetzlichen Regeldauer (vgl. Abschnitt 17.2.3.1).