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Tit. 16 RdSchr. 99i, Soziotherapie
Tit. 16 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 16 RdSchr. 99i – Soziotherapie
(1) [jetzt] Die ambulante Soziotherapie kommt für schwer psychisch Kranke in Betracht, die häufig nicht in der Lage sind, Leistungen, auf die an sich ein Anspruch besteht, selbständig in Anspruch zu nehmen. Dies kann zu wiederkehrenden stationären Aufenthalten führen (sog. "Drehtüreffekt"). Um für die Patienten unnötige Krankenhausaufenthalte und die damit verbundenen Kosten der stationären Aufenthalte zu vermeiden, wird für schwer psychisch Kranke die Leistung Soziotherapie als eine neue Betreuungsleistung zur Vermeidung oder Verkürzung von Krankenhausbehandlung eingeführt. Der Anspruch auf Soziotherapie setzt eine Verordnung des Vertragsarztes voraus. Die einzelnen Behandlungselemente werden wie bisher nach den entsprechenden leistungsrechtlichen Vorschriften von den zuständigen Leistungsträgern erbracht. Der Anspruch auf Soziotherapie umfasst die Koordination der ärztlichen oder ärztlich verordneten Leistungen sowie die Anleitung und Motivation zur Inanspruchnahme der Leistungen mit dem Ziel der selbständigen Inanspruchnahme der Leistungen. Die Leistung ist zeitlich befristet auf maximal 120 Std. innerhalb von 3 Jahren bei derselben Erkrankung.
(2) Die Einzelheiten der Leistungsinhalte der Soziotherapie definiert der [jetzt] Gemeinsame Bundesausschuss in Richtlinien. Berechtigt zur Inanspruchnahme sind therapiefähige schwer psychisch Kranke. Die Indikationen, bei denen Soziotherapie zur Anwendung kommt, werden ebenfalls durch den [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegt. Die Richtlinien haben weiter Regelungen zu enthalten über die fachlichen Voraussetzungen [richtig] bei den zur Verordnung der Leistung berechtigten Ärzten, die notwendige fachliche Rückkoppelung zwischen Ärzten und den Leistungserbringern sowie zu . . . Zielen, Inhalt, Umfang, Dauer und . . . Häufigkeit der Soziotherapie.
(3) [jetzt] § 73 Abs. 2 SGB V stellt klar, dass die Verordnung Soziotherapie eine vertragsärztliche Leistung ist. Sie erweitert nicht das Leistungsspektrum der Psychotherapeuten.
(4) Nähere Informationen erfolgen zeitnah durch die Spitzenverbände der Krankenkassen.