Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.8 RdSchr. 99i, Ausgabenbudgetierung
Tit. 6.8 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 6 – Medizinische Vorsorgeleistungen
Tit. 6.8 RdSchr. 99i – Ausgabenbudgetierung
Die Ausgaben für stationäre Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 4 SGB V und stationäre Rehabilitationsleistungen nach § 40 Abs. 2 SGB V werden gemeinsam budgetiert. Ausgangsbasis für das Jahr 2000 sind die Ausgaben in 1999 zuzüglich der nach § 71 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 2 SGB V maßgeblichen Veränderungsrate. Das BMG gibt die Veränderungsrate jeweils bis zum 15. 9. des Jahres für das folgende Kalenderjahr bekannt. Überschreitungen des Budgets für stationäre Vorsorge und Rehabilitation sind im folgenden Kalenderjahr auszugleichen.