Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.6.3 RdSchr. 99i, Leistungsdauer stationärer Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche
Tit. 6.6.3 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 6 – Medizinische Vorsorgeleistungen → Tit. 6.6 – Leistungsdauer medizinischer Vorsorgeleistungen
Tit. 6.6.3 RdSchr. 99i – Leistungsdauer stationärer Vorsorgeleistungen für Kinder und Jugendliche
(1) Die Dauer stationärer Vorsorgeleistungen für Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist u. a. auf Grund der medizinischen und entwicklungsspezifischen Besonderheiten in der Regel auf 4 bis 6 Wochen festgelegt.
(2) Auf das "Gemeinsame Rahmenkonzept für die Durchführung stationärer medizinischer Maßnahmen der Vorsorge und Rehabilitation für Kinder und Jugendliche vom 15. 8. 1998" (BAR) und die "Gemeinsame Rahmenempfehlung für ambulante und stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsleistungen auf der Grundlage des § 111 a SGB V vom 12. 5. 1999" (Abschnitt 7 der Rahmenempfehlung), die auch Aussagen zur Dauer stationärer Vorsorgeleistungen für Jugendliche enthält, wird ergänzend verwiesen.