Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.4 RdSchr. 99i, Umfang der Ermessensentscheidung
Tit. 6.4 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 6 – Medizinische Vorsorgeleistungen
Tit. 6.4 RdSchr. 99i – Umfang der Ermessensentscheidung
§ 23 Abs. 5 Satz 1 SGB V konkretisiert die Möglichkeiten der Ermessensentscheidungen bei stationären Vorsorgeleistungen. Die Krankenkasse bestimmt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der medizinischen Erfordernisse des Einzelfalls Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die stationäre Vorsorgeeinrichtung, für die ein Versorgungsvertrag nach § 111 SGB V besteht. Dabei soll den Wünschen des Versicherten, soweit sie angemessen sind, entsprochen werden (§ 33 SGB I).