Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 6.1 RdSchr. 99i, Allgemeines
Tit. 6.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 6 – Medizinische Vorsorgeleistungen
Tit. 6.1 RdSchr. 99i – Allgemeines
(1) . . .
(2) [jetzt] Die Ausführungen der RdSchr. 88c, RdSchr. 96k . . . zu § 23 SGB V gelten weiter.