Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 4.1 RdSchr. 99i, Allgemeines
Tit. 4.1 RdSchr. 99i
Gemeinsames Rundschreiben zu leistungsrechtlichen Vorschriften des GKV-GRG 2000
Tit. 4 – Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe)
Tit. 4.1 RdSchr. 99i – Allgemeines
Die Krankenkassen werden verpflichtet, auf eine flächendeckende Umsetzung der Gruppenprophylaxe hinzuwirken. Durch eine Ausweitung der Gruppenprophylaxe bis zum 16. Lebensjahr bei bestimmten Jugendlichen sollen die Möglichkeiten für zahnerhaltende und prophylaktische Maßnahmen für diesen Personenkreis gestärkt werden.