Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.2 RdSchr. 98c, Forderungsanmeldungen
Tit. 2.1.2 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.1 – Insolvenzeröffnungsanträge ab dem 1. 1. 1999
Tit. 2.1.2 RdSchr. 98c – Forderungsanmeldungen
(1) Forderungen sind nicht mehr beim Gericht, sondern unmittelbar beim Verwalter anzumelden. Dies gilt ebenso für Absonderungsrechte. Die Vorrechte der Sozialversicherungsträger bezüglich der Insolvenzforderungen sind weggefallen. Die Sozialversicherungsträger müssen sich deshalb dem Ziel einer gemeinschaftlichen Befriedigung aller Gläubiger unterordnen. Vorteilhaft wird sich die erwartete höhere Anzahl der Verfahrenseröffnungen bei gestärkter Masse auswirken.
(2) Soweit die Beitragsforderung erst nach Verfahrenseröffnung - z. B. durch die Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmern - entsteht, handelt es sich auch weiterhin um Masseverbindlichkeiten, die vorweg aus der Insolvenzmasse zu entrichten sind.