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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1.1 RdSchr. 98c, Kostenvorschuss für Verfahrenseröffnung
Tit. 2.1.1 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.1 – Insolvenzeröffnungsanträge ab dem 1. 1. 1999
Tit. 2.1.1 RdSchr. 98c – Kostenvorschuss für Verfahrenseröffnung
(1) Wird die Verfahrenseröffnung beantragt und müsste der Antrag mangels Masse abgewiesen werden, weil das Vermögen des Schuldners nicht die Verfahrenskosten deckt, kann der Gläubiger diese Kosten vorstrecken. Leistet ein Gläubiger einen solchen Kostenvorschuss zum Zwecke der Verfahrenseröffnung, hat er hierfür einen Erstattungsanspruch kraft Gesetzes gegen jeden Schuldner, bei dem (widerlegbar) zu vermuten ist, dass er den Antrag auf Verfahrenseröffnung schuldhaft und pflichtwidrig unterlassen hat.
(2) Die Möglichkeit zur Vorschussleistung wurde aus der KO übernommen. Durch die Normierung des Erstattungsanspruches in der InsO wird dessen Geltendmachung jedoch erleichtert. Dies ändert aber nichts an der Frage der Realisierbarkeit. Zum einen hat nämlich der Schuldner bzw. ein gesetzlicher Vertreter die Möglichkeit, sich zu entlasten, zum anderen bringt eine Verfahrenseröffnung keine zwingenden Vorteile mit sich. In jedem Fall ist die tatsächliche Erstattung ungewiss. Zwar könnte sich ein genauerer Überblick über die Vermögenssituation des Schuldners ergeben. Vor dem Hintergrund, dass aber auch bei nur geringen Vermögenswerten eine Eröffnung und nur noch ausnahmsweise eine Abweisung mangels Masse erfolgen soll, kann allerdings davon ausgegangen werden, dass in solchen Fällen regelmäßig tatsächlich keine Vermögenswerte mehr vorhanden sind. Es ist also nicht zu erwarten, dass sich durch genauere Kenntnis der Vermögensverhältnisse vermehrte Einzugsmöglichkeiten offenbaren. Deshalb ist die Zahlung eines solchen Kostenvorschusses durch Einzugsstellen nicht sinnvoll.