Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.1 RdSchr. 98c
Tit. 2.1 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.1 – Insolvenzeröffnungsanträge ab dem 1. 1. 1999
Tit. 2.1 RdSchr. 98c
Der Eingang der Anträge bei Gericht ist maßgeblich für die Anwendbarkeit der InsO.