Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. 2.2.3 RdSchr. 98c, Insolvenzanfechtung
Tit. 2.2.3 RdSchr. 98c
Gemeinsame Verlautbarung zur InsO
Tit. 2 – Auswirkungen der InsO auf den Beitragseinzug → Tit. 2.2 – Übergangsvorschriften
Tit. 2.2.3 RdSchr. 98c – Insolvenzanfechtung
Rechtshandlungen, die vor dem 1. 1. 1999 vorgenommen wurden, sind nach den Vorschriften der InsO nur anfechtbar, soweit sie auch nach bisherigem Recht anfechtbar waren.