Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 4 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b, Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen
Zu § 4 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 4 EFZG
Zu § 4 EFZG Tit. 6 RdSchr. 98b – Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts an gesetzlichen Feiertagen
Für Arbeitszeit, die gleichzeitig infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen ist, erhält der Arbeitnehmer nach § 4 Abs. 2 EFZG Entgeltfortzahlung in Höhe der Feiertagsbezahlung (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 2.5.6). Nach § 2 Abs. 1 EFZG erhält er damit das Arbeitsentgelt in der Höhe, wie er es als Arbeitsfähiger für diesen Tag erhalten hätte. Hierbei ist auch § 2 Abs. 3 EFZG anzuwenden, sodass kein Anspruch auf Arbeitsentgelt besteht, wenn der Arbeitnehmer am Arbeitstag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt der Arbeit fern bleibt.