Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b, Grundsatz
Zu § 3 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b – Grundsatz
(1) Arbeitnehmer, die wegen Arbeitsunfähigkeit die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen können, haben grds. einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts gegen den Arbeitgeber für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen. Ein längerer Anspruch kann u. a. durch Tarifverträge eingeräumt werden. Voraussetzung für die Zahlungspflicht des Arbeitgebers ist, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einer Krankheit beruht und der Arbeitnehmer die Krankheit nicht selbst verschuldet hat. Die Höhe des Arbeitsentgelts, die Art und Weise oder die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung des Beschäftigungsverhältnisses haben für den Entgeltfortzahlungsanspruch keine Bedeutung. So besteht auch bei geringfügigen Beschäftigungen ein Entgeltfortzahlungsanspruch.
(2) Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht allerdings erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Arbeitnehmer, die nach Beginn der Beschäftigung, aber vor Ablauf der 4-wöchigen Wartefrist erkranken, erhalten Krankengeld bis zum Ablauf der Wartezeit (vgl. [Zu] § 3 EFZG, Punkt 3).
(3) Bestehen gleichzeitig mehrere Arbeitsverhältnisse, so hat der Arbeitnehmer grds. gegen jeden seiner Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (vgl. BAG vom 7. 11. 1975 - 5 AZR 459/74 -, USK 75152, EEK I/499).