Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 8 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b, Zeitablauf durch Befristung
Zu § 8 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 8 EFZG → Zu § 8 EFZG Tit. 2 – Gründe für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Zu § 8 EFZG Tit. 2.2 RdSchr. 98b – Zeitablauf durch Befristung
Ein Arbeitsverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden (§ 620 Abs. 1 BGB). Eine solche Befristung ist nur dann unzulässig und rechtsunwirksam, wenn bei Vertragsabschluss keine sachlichen Gründe für die Befristung vorgelegen haben (vgl. BAG, Beschluss des Großen Senats, vom 12. 10. 1960 - 3 AZR 65/56 -, EEK I/093). Sofern keine Wartezeit nach § 3 Abs. 3 EFZG vorliegt, wird das Arbeitsentgelt im Falle der Arbeitsunfähigkeit bis zu dem Tage fortgezahlt, an dem das Arbeitsverhältnis termingemäß endet.