Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b, Bindungswirkung für den Erstattungsanspruch nach [jetzt] § 1 AAG
Zu § 7 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 7 EFZG
Zu § 7 EFZG Tit. 5 RdSchr. 98b – Bindungswirkung für den Erstattungsanspruch nach [jetzt] § 1 AAG
(1) Liegen die in § 7 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 EFZG genannten Tatbestände vor, ist der Arbeitgeber zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern.
(2) Die Entscheidung des Arbeitgebers ist für die Krankenkasse hinsichtlich der Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen nach [jetzt] § 1 AAG bindend. Verzichtet der Arbeitgeber z. B. auf eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für nur wenige Tage und zahlt er [jetzt] das Arbeitsentgelt weiter, so sollte die Krankenkasse den Erstattungsanspruch nach § 1 AAG erfüllen (BSG vom 9. 9. 1981 - 3 RK 51/80 -, USK 81143, EEK IV/022).