Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 7 EFZG Tit. 1.1 RdSchr. 98b, Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten
Zu § 7 EFZG Tit. 1.1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 7 EFZG → Zu § 7 EFZG Tit. 1 – Voraussetzungen für die Leistungsverweigerung
Zu § 7 EFZG Tit. 1.1 RdSchr. 98b – Verletzung der Anzeige- und Nachweispflichten
(1) Nach § 7 Abs. 1 EFZG hat der Arbeitgeber das Recht, die Fortzahlung des Arbeitsentgelts zu verweigern, solange der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, die von ihm nach § 5 Abs. 1 EFZG vorzulegenden ärztlichen Bescheinigungen vorzulegen. Das Gleiche gilt bei Verletzung der dem Arbeitnehmer [richtig] nach § 5 Abs. 2 EFZG bei oder nach einem Auslandsaufenthalt obliegenden Verpflichtungen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der jeweils letzten ärztlichen Bescheinigung angegeben, dann ist der Arbeitgeber wiederum berechtigt, die weitere Entgeltfortzahlung zu verweigern, bis ihm die in § 5 Abs. 1 Satz 4 EFZG vorgesehene neue ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird.
(2) § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG räumt dem Arbeitgeber nur das Recht ein, die Entgeltfortzahlung zeitweilig zu verweigern. Die Verletzung der Mitteilungspflichten des § 5 Abs. 2 Satz 1 EFZG kann je nach den Umständen des Einzelfalls dazu führen, dass der Beweis für das Vorliegen der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als nicht erbracht anzusehen ist.
(3) Teilt der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine im Ausland eingetretene Arbeitsunfähigkeit telefonisch mit und fragt der Arbeitgeber nicht nach der Urlaubsanschrift, so kann er die Entgeltfortzahlung nicht mit der Begründung verweigern, ihm sei dadurch die Möglichkeit genommen worden, die Arbeitsunfähigkeit überprüfen zu lassen (BAG vom 19. 2. 1997 - 5 AZR 83/96 -, USK 9707, EEK I/1191).