Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.6 RdSchr. 98b, Besonderheiten für nichtkrankenversicherte Arbeitnehmer
Zu § 5 EFZG Tit. 1.6 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG → Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland
Zu § 5 EFZG Tit. 1.6 RdSchr. 98b – Besonderheiten für nichtkrankenversicherte Arbeitnehmer
Nicht bei einer gesetzlichen Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer haben die Kosten für das Ausstellen einer ärztlichen Bescheinigung selbst zu tragen. Der behandelnde Arzt kann die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung der Krankenkasse nicht übersenden. Er kann die Übersendung auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung also auch nicht vermerken und im Umkehrschluss des § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG besteht nicht die Verpflichtung des Arztes zur Übersendung des Befundberichts.