Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.4 RdSchr. 98b, Bescheinigung durch einen Nichtvertragsarzt
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.4 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland → Zu § 5 EFZG Tit. 1.3 – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.4 RdSchr. 98b – Bescheinigung durch einen Nichtvertragsarzt
(1) Nimmt der bei einer Krankenkasse versicherte Arbeitnehmer einen Vertragsarzt in Anspruch, so regeln sich dessen Pflichten nach den Vorschriften über die vertragsärztliche Versorgung. Dazu gehört u. a. die Ausstellung von Bescheinigungen, die die Krankenkassen oder der MDK zur Durchführung ihrer gesetzlichen Aufgaben oder die die Versicherten für den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts benötigen. Nimmt der Arbeitnehmer jedoch einen nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt in Anspruch, so ist der Arzt zur Übersendung der ärztlichen Bescheinigung an die Krankenkasse nicht gesetzlich verpflichtet.
(2) Für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist auch eine Bescheinigung wirksam, die von einem nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Arzt ausgestellt ist (z. B. in Notfällen). Allerdings muss auch diese Bescheinigung den Vermerk nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG enthalten. Eine von der Krankenkasse ausgestellte Bescheinigung über den Beginn und ggf. die Dauer einer stationären Behandlung genügt als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit.