Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.2 RdSchr. 98b, Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 5 EFZG Tit. 1 – Arbeitsunfähigkeit im Inland → Zu § 5 EFZG Tit. 1.3 – Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber dem Arbeitgeber
Zu § 5 EFZG Tit. 1.3.2 RdSchr. 98b – Frist für die Vorlage der Folgebescheinigung
Die Angabe der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Bescheinigung begrenzt deren Wirksamkeit. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als angegeben, ist eine erneute ärztliche Bescheinigung beizubringen. Für die Vorlage dieser Folgebescheinigung sieht das Gesetz keine Frist vor. Doch ist es nach dem Gesetzeszweck gerechtfertigt, die Nachweisfrist in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG zu bemessen. Der Nachweis über die Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit ist demnach spätestens an dem 1. Arbeitstag nach dem 3. Kalendertag der noch nicht bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeit zu erbringen (vgl. BAG vom 29. 8. 1980 - 5 AZR 1051/79 -, USK 80178, EEK II/109).