Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 5.4 RdSchr. 98b, Fristenberechnung
Zu § 3 EFZG Tit. 5.4 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 5 – Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Zu § 3 EFZG Tit. 5.4 RdSchr. 98b – Fristenberechnung
Die in § 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG genannten Fristen von 6 und von 12 Monaten sind nach § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 Halbsatz 1, § 188 Abs. 3 BGB zu berechnen. Bei der 6-Monats-Frist ist der 1. Tag der erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit der Ereignistag im Sinne des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. BAG vom 30. 8. 1973 - 5 AZR 202/73 -, USK 73157, EEK I/350; rückwärts laufende Frist). Bei der 12-Monats-Frist ist als Ereignistag grds. der Tag des Beginns der 1. Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit als Ereignistag anzusehen (vorwärts laufende Frist). Wenn am Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit jedoch keine Arbeitsleistung mehr erbracht worden ist, beginnt die 12-Monats-Frist - wie auch die 6-Wochen-Frist [vgl. Zu § 3 EFZG, Punkt 4.2 Abs. 1] - bereits mit diesem Tage, sodass dann § 187 Abs. 2 Satz 1, § 188 Abs. 2 Halbsatz 2 BGB anzuwenden sind.