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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b, Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
Zu § 3 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 3 – Wartezeit
Zu § 3 EFZG Tit. 3.2 RdSchr. 98b – Mehrere aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber
(1) Ein neues Arbeitsverhältnis - mit 4-wöchiger Wartezeit - liegt grds. auch dann vor, wenn es mit demselben Arbeitgeber eingegangen wird.
(2) Das BAG hat mit Urteil vom 2. 3. 1983 - 5 AZR 194/80 - (USK 8314) entschieden, dass 2 aufeinander folgende rechtlich selbständige Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts ausnahmsweise wie ein einheitliches Arbeitsverhältnis behandelt werden können, wenn zwischen diesen Arbeitsverhältnissen ein enger sachlicher Zusammenhang besteht; dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen mit der Zusage der Wiedereinstellung nach Besserung der Auftragslage entlassen wurde und er tatsächlich seine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen fortsetzen konnte.
(3) Auch bei der Berechnung der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG sind 2 mit geringem zeitlichen Abstand aufeinander folgende Arbeitsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber zusammenzurechnen, wenn ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem früheren und dem neubegründeten Arbeitsverhältnis besteht. Ob dieser Sachzusammenhang bejaht werden kann, richtet sich nach einer einzelfallbezogenen Würdigung der Gesamtumstände. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen zu § 1 Abs. 1 KSchG einen engen sachlichen Zusammenhang zwischen 2 Arbeitsverhältnissen insbesondere vom Anlass und der Dauer der Unterbrechung sowie von der Art der Weiterbeschäftigung abhängig gemacht. Hinweise für einen engen sachlichen Zusammenhang können Anlass (z. B. saisonaler, vorübergehender Arbeitsmangel) und Dauer der Unterbrechung, das Versprechen auf baldige Wiedereinstellung, ebenso die Tatsache, dass nur betriebliche Gründe für die Unterbrechung maßgebend sind und der Arbeitnehmer gerade mit Rücksicht auf seine frühere Tätigkeit wieder eingestellt wird, sein.
(4) Nach der Rechtsprechung des BAG zur Wartefrist des KSchG ist im Allgemeinen bei einem Zeitraum von mehr als 3 Wochen zwischen den Arbeitsverhältnissen von einer ins Gewicht fallenden Unterbrechung auszugehen.
(5) In den Fällen, in denen zwischen 2 unbefristeten und rechtlich selbständigen Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber eine Unterbrechung von bis zu 3 Wochen vorliegt, ist also im Allgemeinen von einem engen sachlichen Zusammenhang auszugehen. Eine erneute 4-wöchige Wartefrist im Sinne des § 3 Abs. 3 EFZG kommt in diesen Fällen nicht in Betracht. Bei einer längeren Unterbrechung sollte die Prüfung eines engen sachlichen Zusammenhangs nach einer einzelfallbezogenen Würdigung der Gesamtumstände erfolgen.
(6) Folgen mehrere bis zu 4 Wochen befristete Arbeitsverhältnisse mit demselben Arbeitgeber unmittelbar aufeinander oder schließt sich an ein befristetes ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber unmittelbar an, werden diese Zeiten zur Berechnung der Wartezeit zusammengerechnet; der Anspruch auf Entgeltfortzahlung setzt in diesen Fällen somit dann ein, wenn die Arbeitsverhältnisse zusammengenommen die 4-Wochen-Frist überschreiten.