Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 3.1 RdSchr. 98b, Grundsatz
Zu § 3 EFZG Tit. 3.1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG → Zu § 3 EFZG Tit. 3 – Wartezeit
Zu § 3 EFZG Tit. 3.1 RdSchr. 98b – Grundsatz
(1) Bei Aufnahme einer neuen Beschäftigung entsteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach § 3 Abs. 3 EFZG erst nach 4-wöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (Wartezeit). Ein Arbeitnehmer, der in den ersten 4 Wochen nach der Arbeitsaufnahme erkrankt, hat also erst ab der 5. Woche Anspruch auf 6-wöchige Entgeltfortzahlung.
(2) Ist bereits zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme die Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit unmöglich, so beginnt die 4-wöchige Wartezeit erst mit dem Tag der vereinbarten Arbeitsaufnahme. Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG entsteht in diesen Fällen ab der 5. Woche der vereinbarten Arbeitsaufnahme.