Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.13 RdSchr. 98b, Freiheitsstrafe/Überleitungsstrafvollzug
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.13 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.5 – Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.13 RdSchr. 98b – Freiheitsstrafe/Überleitungsstrafvollzug
(1) Verbüßt ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer eine Freiheitsstrafe, so ist § 3 EFZG nicht anzuwenden, da der Inhaftierte auch bei Arbeitsfähigkeit kein Arbeitsentgelt beanspruchen könnte. Das gilt ebenfalls, wenn der Arbeitnehmer sich zum Vollzug einer Jugendstrafe in einer Jugendstrafanstalt befindet oder einen Dauerarrest nach § 16 Abs. 4 JGG verbringt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entfällt ferner, solange sich der Arbeitnehmer in Untersuchungshaft befindet. Die 6-Wochen-Frist nach § 3 Abs. 1 EFZG verlängert sich nicht um die Zeit einer Arbeitsunfähigkeit während der Strafverbüßung.
(2) Der Überleitungsstrafvollzug leitet die Resozialisierung von Strafgefangenen (sog. "Freigänger") ein. Sofern ein "Freigänger" eine ihm vermittelte Arbeit außerhalb der Haftanstalt bei einem Arbeitgeber gegen Arbeitsentgelt ausübt, liegt ein mit allen Merkmalen ausgestattetes freies arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis vor. Im Falle der Arbeitsunfähigkeit besteht deshalb ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.