Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.8 RdSchr. 98b, [jetzt] Elternzeit
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.8 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.5 – Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.8 RdSchr. 98b – [jetzt] Elternzeit
(1) Während [jetzt] der Elternzeit nach dem BEEG ruht das Arbeitsverhältnis, soweit der Arbeitnehmer keine Teilzeitbeschäftigung ausübt. Der Arbeitgeber ist für die Zeit des Ruhens nicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet, sodass der Arbeitnehmer bei Arbeitsunfähigkeit keine Entgeltfortzahlung verlangen kann (vgl. BAG vom 22. 6. 1988 - 5 AZR 526/87 -, USK 8870, EEK 1/960).
(2) [jetzt] Die Elternzeit muss allerdings nicht im unmittelbaren Anschluss an die Schutzfrist des MuSchG angetreten werden. Die Arbeitnehmerin kann erklären, dass [richtig] sie mit [jetzt] der Elternzeit erst nach Beendigung einer während der Schutzfrist eingetretenen Arbeitsunfähigkeit beginnen will. In diesem Fall ist die Arbeitsunfähigkeit ursächlich für den Verdienstausfall, sodass ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach Ablauf der Schutzfrist für höchstens 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit besteht (vgl. BAG vom 17. 10. 1990 - 5 AZR 10/90 -, EEK I/1035).