Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 1 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b, Grundsatz
Zu § 1 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 1 EFZG
Zu § 1 EFZG Tit. 1 RdSchr. 98b – Grundsatz
(1) Das EFZG regelt für alle Arbeitnehmer die Entgeltfortzahlung an gesetzlichen Feiertagen und im Krankheitsfall. Arbeitnehmer im Sinne des EFZG sind Arbeiter, Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Heimarbeiter, Hausgewerbetreibende und ihnen Gleichgestellte erhalten im Krankheitsfall keine Entgeltfortzahlung, sondern einen Zuschlag zum Arbeitsentgelt (vgl. [Zu] § 10 EFZG).
(2) Personen, die verkürzt arbeiten und Leistungen nach dem AltersTZG erhalten, sind für Zeiten, an denen sie zur Arbeitsleistung verpflichtet sind, ebenfalls als Arbeitnehmer anzusehen.