Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.6 RdSchr. 98b, Gesetzliche Feiertage
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.6 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 3 EFZG Tit. 2 – Ursache der Arbeitsverhinderung → Zu § 3 EFZG Tit. 2.5 – Arbeitsunfähigkeit als Ursache der Arbeitsverhinderung
Zu § 3 EFZG Tit. 2.5.6 RdSchr. 98b – Gesetzliche Feiertage
Ist ein Arbeitnehmer an einem gesetzlichen Feiertag arbeitsunfähig, für den arbeitsfähigen Arbeitnehmern Feiertagsbezahlung nach § 2 EFZG zusteht, ist für diesen Tag Entgeltfortzahlung im Sinne des § 3 EFZG zu leisten. Der gesetzliche Feiertag ist also auf die 6-Wochen-Frist anzurechnen. Nach § 4 Abs. 2 EFZG bemisst sich die Höhe des nach § 3 EFZG fortzuzahlenden Arbeitsentgelts allerdings nach der Feiertagsbezahlung im Sinne des § 2 EFZG; sie beträgt also 100 v. H. (vgl. [Zu] § 4 EFZG, Punkt 6). Nach § 2 Abs. 3 EFZG haben Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am 1. Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage und somit keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit.