Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 10 EFZG RdSchr. 98b, Zu § 10 EFZG
Zu § 10 EFZG RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 10 EFZG RdSchr. 98b – Zu § 10 EFZG
(1) Nach § 12 SGB IV sind Heimarbeiter Personen, die in eigener Arbeitsstätte im Auftrag und für Rechnung von Gewerbetreibenden, gemeinnützigen Unternehmen oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften erwerbsmäßig arbeiten, auch wenn sie Roh- oder Hilfsstoffe selbst beschaffen. . . Die Heimarbeiter haben keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Der Auftraggeber oder Zwischenmeister zahlt stattdessen einen Zuschlag in Höhe von 3,4 v. H. zum Arbeitsentgelt.
(2) § 10 Abs. 4 EFZG sieht alternativ vor, dass für Heimarbeiter durch tarifvertragliche Regelungen anstelle des in § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EFZG bezeichneten Zuschlags Arbeitsentgelt im Krankheitsfalle analog nach § 3 EFZG fortgezahlt werden kann. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber allerdings keinen Erstattungsanspruch nach [jetzt] § 1 AAG.