Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 8 EFZG Tit. 5.3 RdSchr. 98b, Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
Zu § 8 EFZG Tit. 5.3 RdSchr. 98b
Gemeinsames Rundschreiben betr. EFZG
Zu § 8 EFZG → Zu § 8 EFZG Tit. 5 – Entgeltfortzahlungsanspruch nach dem EFZG bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Kündigung, Aufhebungsvertrag oder bei Verzicht auf den Entgeltfortzahlungsanspruch
Zu § 8 EFZG Tit. 5.3 RdSchr. 98b – Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt von Arbeitsunfähigkeit
Grds. endet mit Erlöschen des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Bei einer vor dem Eintritt von Arbeitsunfähigkeit ausgesprochenen Kündigung entfällt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung mit Ablauf der Kündigungsfrist. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung nicht für 6 Wochen gezahlt hat.
Beispiel: | |
Kündigung ausgesprochen am | 10. 8. |
Arbeitsverhältnis endet am | 30. 9. |
Eintritt von Arbeitsunfähigkeit am | 9. 9. |
Ergebnis:
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht bis zum 30. 9. und endet also mit Ablauf des Arbeitsverhältnisses, obwohl insgesamt nur für 22 Tage Arbeitsentgelt gezahlt wurde. Dieses Ergebnis ergibt sich aus § 8 Abs. 2 EFZG (vgl. BAG vom 20. 8. 1980 - 5 AZR 227/79 -, USK 80172, EEK II/105).