Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. A.II.6.1 RdSchr. 97h, Beschäftigte
Tit. A.II.6.1 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.II – Beiträge → Tit. A.II.6 – Beitragszahlung
Tit. A.II.6.1 RdSchr. 97h – Beschäftigte
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sind nach § 348 Abs. 1 SGB III grds. von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. Dabei schreibt § 348 Abs. 2 SGB III für die Zahlung der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung die Anwendung der Vorschriften des SGB IV [über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag] vor. Dies bedeutet, dass hinsichtlich der Zahlung der Arbeitslosenversicherungsbeiträge für versicherungspflichtige Arbeitnehmer . . . uneingeschränkt die §§ 28 d ff. SGB IV gelten. Mithin sind die Arbeitslosenversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber als [Teil des] Gesamtsozialversicherungsbeitrag[s] an die zuständige Einzugsstelle zu zahlen.