Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. A.I.1.2.3 RdSchr. 97h, Gefangene
Tit. A.I.1.2.3 RdSchr. 97h
Gemeinsames Rundschreiben zum Versicherungs- und Beitragsrecht für Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Personen
Tit. A.I.1 – Versicherungspflicht → Tit. A.I.1.2 – Sonstige Versicherungspflichtige
Tit. A.I.1.2.3 RdSchr. 97h – Gefangene
Gefangene unterliegen nach § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 SGB III der Arbeitslosenversicherungspflicht. [jetzt] Es wird für die Arbeitslosenversicherungspflicht vorausgesetzt, dass der Gefangene Arbeitsentgelt, [richtig] Ausbildungsbeihilfe oder Ausfallentschädigung (§§ 43 bis 45, 176 und 177 StVollzG) erhält oder Ausbildungsbeihilfe nur wegen des Vorrangs von Leistungen zur Förderung der Berufsausbildung nach dem SGB III nicht erhält. Der Begriff des Gefangenen wird in § 26 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 SGB III bestimmt. . . Danach gehören zu den Gefangenen nicht nur die Personen, die eine Freiheitsstrafe verbüßen, sondern auch solche Personen, die sich in Untersuchungshaft befinden oder zum Vollzug einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder einstweilig nach § 126 a Abs. 1 StPO untergebracht sind. [jetzt] Es werden die Gefangenen arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht den Arbeitnehmern gleichgestellt.